Art. 1 PreisG

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 143/1998, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 19 (Anm.: Durch Art. Februar 1999 in Kraft2 § 2 Abs. 2 Z 41, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(3) Gleichzeitig tritt Artikel I des Preisgesetzes 1992 (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 12, BGBl. Nr. 145BGBl. I Nr. 2/2008, außer Kraftals nicht mehr geltend festgestellt.)

(4) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 19.02.1999 bis 31.12.2007
Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 143/1998, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 19 (Anm.: Durch Art. Februar 1999 in Kraft2 § 2 Abs. 2 Z 41, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(3) Gleichzeitig tritt Artikel I des Preisgesetzes 1992 (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 12, BGBl. Nr. 145BGBl. I Nr. 2/2008, außer Kraftals nicht mehr geltend festgestellt.)

(4) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

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