§ 23 NTG

Notariatstarifgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Für Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

bis einschließlich 150 Euro 5,10 Euro,

2.

über 150 Euro bis einschließlich 3 440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,60 Euro mehr,

3.

über 3 440 Euro bis einschließlich 3 630 Euro um 2,60 Euro mehr,

4.

über 3 630 Euro bis einschließlich 7 060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,50 Euro mehr,

5.

über 7 060 Euro bis einschließlich 7 270 Euro um 1,50 Euro mehr,

6.

über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.

(2) Für jede weitere Vorlegung des Wechsels, des Schecks oder der anderen Urkunde und für die Nachfrage bei der Meldebehörde ist die Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie mehr als die Wertgebühr zu entrichten.

  1. (1)Absatz einsFür Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 150 Euro 6,70 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 150 Euro bis einschließlich 3 440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,40 Euro mehr,
    3. 3.Ziffer 3über 3 440 Euro bis einschließlich 3 630 Euro um 3,40 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 3 630 Euro bis einschließlich 7 060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 7 060 Euro bis einschließlich 7 270 Euro um 2 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,30 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Für jede weitere Vorlegung des Wechsels, des Schecks oder der anderen Urkunde und für die Nachfrage bei der Meldebehörde ist die Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie mehr als die Wertgebühr zu entrichten.

Stand vor dem 30.04.2023

In Kraft vom 01.08.2010 bis 30.04.2023
(1) Für Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

bis einschließlich 150 Euro 5,10 Euro,

2.

über 150 Euro bis einschließlich 3 440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,60 Euro mehr,

3.

über 3 440 Euro bis einschließlich 3 630 Euro um 2,60 Euro mehr,

4.

über 3 630 Euro bis einschließlich 7 060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,50 Euro mehr,

5.

über 7 060 Euro bis einschließlich 7 270 Euro um 1,50 Euro mehr,

6.

über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.

(2) Für jede weitere Vorlegung des Wechsels, des Schecks oder der anderen Urkunde und für die Nachfrage bei der Meldebehörde ist die Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie mehr als die Wertgebühr zu entrichten.

  1. (1)Absatz einsFür Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. 1.Ziffer einsbis einschließlich 150 Euro 6,70 Euro,
    2. 2.Ziffer 2über 150 Euro bis einschließlich 3 440 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 3,40 Euro mehr,
    3. 3.Ziffer 3über 3 440 Euro bis einschließlich 3 630 Euro um 3,40 Euro mehr,
    4. 4.Ziffer 4über 3 630 Euro bis einschließlich 7 060 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2 Euro mehr,
    5. 5.Ziffer 5über 7 060 Euro bis einschließlich 7 270 Euro um 2 Euro mehr,
    6. 6.Ziffer 6über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,30 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.
  2. (2)Absatz 2Für jede weitere Vorlegung des Wechsels, des Schecks oder der anderen Urkunde und für die Nachfrage bei der Meldebehörde ist die Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie mehr als die Wertgebühr zu entrichten.

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