§ 64c NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Ersatzanspruch der Versicherungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht§ 64c NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2019
(1) Der Ersatzanspruch der Versicherungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht§ 64c NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

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