§ 58 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 15 v.H§ 58 NVG seit 31.12.2019 weggefallen., für jedes doppelt verwaiste Kind 30 v.H. der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. § 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Waisenpension beträgt mindestens

für jedes einfach verwaiste Kind 583,27 €,

für jedes doppelt verwaiste Kind 1 166,33 €;

an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2019
Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 15 v.H§ 58 NVG seit 31.12.2019 weggefallen., für jedes doppelt verwaiste Kind 30 v.H. der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. § 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Waisenpension beträgt mindestens

für jedes einfach verwaiste Kind 583,27 €,

für jedes doppelt verwaiste Kind 1 166,33 €;

an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

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