§ 36 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Zu Pensionen, die in den Monaten Mai bzw§ 36 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten Pension einschließlich allfälliger Zuschüsse.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.2019
Zu Pensionen, die in den Monaten Mai bzw§ 36 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten Pension einschließlich allfälliger Zuschüsse.

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