§ 34 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Leistungen aufrechnen:

1.

vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;

2.

von der Versicherungsanstalt zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten zurückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;

3.

von der Versicherungsanstalt gewährte Vorschüsse.

(2) Die Aufrechnung nach Abs§ 34 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 1 und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen zulässig.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Leistung zulässig.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2019
(1) Die Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Leistungen aufrechnen:

1.

vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;

2.

von der Versicherungsanstalt zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten zurückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;

3.

von der Versicherungsanstalt gewährte Vorschüsse.

(2) Die Aufrechnung nach Abs§ 34 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 1 und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen zulässig.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Leistung zulässig.

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