§ 18 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen§ 18 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Diesem können überwiesen werden

1.

bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, oder

2.

bis zu 2,5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen.

(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.

(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.2019
(1) Die Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen§ 18 NVG seit 31.12.2019 weggefallen. Diesem können überwiesen werden

1.

bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, oder

2.

bis zu 2,5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen.

(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen nur soweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.

(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

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