§ 32 SMG Unerlaubter Umgang mit Drogenausgangsstoffen

Suchtmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Wer einen Vorläuferstoff, vonDrogenausgangsstoff mit dem er weißVorsatz erzeugt, daß erbefördert oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittels in einer großen Menge (§§ 28 Abs. 6, 31 Abs. 3)von Suchtmitteln verwendet werden soll, erwirbt oder besitztwerde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahreneinem Jahr zu bestrafen.

(2) WerMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Vorläuferstoff, vonDrogenausgangsstoff mit dem er weißVorsatz erwirbt oder besitzt, daß erdass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittelsvon Suchtmitteln in einer großen Mengedie Grenzmenge (§§ 28 Abs. 6§§ 28b, 31 Abs31b) übersteigenden Menge verwendet werde.

(3) verwendet werden sollMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln in Verkehr setzteiner die Grenzmenge (§§ 28b, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen31b) übersteigenden Menge verwendet werde.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007

(1) Wer einen Vorläuferstoff, vonDrogenausgangsstoff mit dem er weißVorsatz erzeugt, daß erbefördert oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittels in einer großen Menge (§§ 28 Abs. 6, 31 Abs. 3)von Suchtmitteln verwendet werden soll, erwirbt oder besitztwerde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahreneinem Jahr zu bestrafen.

(2) WerMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Vorläuferstoff, vonDrogenausgangsstoff mit dem er weißVorsatz erwirbt oder besitzt, daß erdass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittelsvon Suchtmitteln in einer großen Mengedie Grenzmenge (§§ 28 Abs. 6§§ 28b, 31 Abs31b) übersteigenden Menge verwendet werde.

(3) verwendet werden sollMit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln in Verkehr setzteiner die Grenzmenge (§§ 28b, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen31b) übersteigenden Menge verwendet werde.