§ 24 RAPG

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999

Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären (Anm.: 1);, der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(Anm.: 1 Art. 6 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2017 lautet: „In § 24 zweiter Satz wird das WortRichterdurch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 3 zweiter Satz wird das WortRichterndurch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.03.2020

Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären (Anm.: 1);, der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(Anm.: 1 Art. 6 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2017 lautet: „In § 24 zweiter Satz wird das WortRichterdurch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 3 zweiter Satz wird das WortRichterndurch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)

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