§ 38 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, alle Orte und Beförderungsmittel dem Aufsichtsorgan über Aufforderung anzugeben, die dem Verkehr mit den diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren dienen oder wo Tiere§ 38 LMG 1975 (§ 15weggefallen) gehalten oder Pflanzen (§ 16) gebaut werden und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestattenseit 01.01.2016 weggefallen. Den Aufsichtsorganen sind auch die erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, deren Herkunft und die Abnehmer der Waren zu erteilen. Überdies haben Erzeuger und Importeure die Zusammensetzung und Herstellung von bestimmten Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen den zuständigen Untersuchungsanstalten auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz vor Täuschung Aufklärung benötigen. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind auch verpflichtet, dem Aufsichtsorgan auf Verlangen die Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger), die sich auf die diesem Bundesgesetz unterliegenden Angelegenheiten beziehen, zu gewähren; das Aufsichtsorgan kann davon Kopien anfertigen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 15.08.2003 bis 31.12.2015
Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, alle Orte und Beförderungsmittel dem Aufsichtsorgan über Aufforderung anzugeben, die dem Verkehr mit den diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren dienen oder wo Tiere§ 38 LMG 1975 (§ 15weggefallen) gehalten oder Pflanzen (§ 16) gebaut werden und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestattenseit 01.01.2016 weggefallen. Den Aufsichtsorganen sind auch die erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, deren Herkunft und die Abnehmer der Waren zu erteilen. Überdies haben Erzeuger und Importeure die Zusammensetzung und Herstellung von bestimmten Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen den zuständigen Untersuchungsanstalten auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz vor Täuschung Aufklärung benötigen. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind auch verpflichtet, dem Aufsichtsorgan auf Verlangen die Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger), die sich auf die diesem Bundesgesetz unterliegenden Angelegenheiten beziehen, zu gewähren; das Aufsichtsorgan kann davon Kopien anfertigen.

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