§ 35 LMG 1975 (weggefallen)

Lebensmittelgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 35 LMG 1975 (1weggefallen) Die Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren obliegt dem Landeshauptmann; ihm obliegt auch die Überwachung der Einhaltung der in § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschriften.

(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Als besonders geschult gelten:

a)

Ärzte und Tierärzte, die die jeweilige Physikatsprüfung abgelegt haben;

b)

Personen, die den Ausbildungserfordernissen nach Abs. 6 entsprechen;

c)

für die Überwachung der Vorschriften der §§ 15 und 16 auch die Organe nach § 12 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes und nach § 15 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 503/1974.

(3) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren erfordern, Aufgaben der Überwachung mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane verfügen, die Überwachung auch tatsächlich handhaben und in der Lage sind, diese Aufgaben durch mindestens drei besonders geschulte Organe, von denen mindestens eines die Anforderungen nach Abs. 2 lit. a erfüllen muß, zu besorgen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt.

(4) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 3 vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist,seit 01.01.2016 weggefallen sind.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur raschen Feststellung der Beschaffenheit von eingeführten diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren oder zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entnahme von Proben solcher Waren geboten ist, durch Verordnung bestimmen, daß allen oder einzelnen Zollämtern, soweit es für die genannten Zwecke erforderlich ist, die Befugnisse zukommen, die nach den §§ 39 und 40 den Aufsichtsorganen zustehen. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer im Zolltarif in der jeweils geltenden Fassung zu bezeichnen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nähere Vorschriften über die Ausbildung von Organen nach Abs. 2 lit. b sowie über die Fortbildung von Organen nach Abs. 2 durch Verordnung zu erlassen. Die Verordnung hat den Umfang der Ausbildung sowie der Fortbildung, insbesondere auf den einschlägigen Gebieten der Warenkunde, der Technologie, der Hygiene, ferner die zu vermittelnden Rechtsvorschriften und die Zusammensetzung der Prüfungskommission festzulegen.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat Unterrichtskurse, die der Ausbildung der Organe nach Abs. 2 lit. b, der Fortbildung von Organen nach Abs. 2, ferner der speziellen Fortbildung von Organen nach Abs. 2 lit. a auf dem Gebiete der Hygiene dienen, einzurichten.

(8) Erfordernis für die Zulassung zur Ausbildung für Organe nach Abs. 2 lit. b ist die Erfüllung der Voraussetzungen für den Gehobenen Dienst der Allgemeinen Verwaltung.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.2015
§ 35 LMG 1975 (1weggefallen) Die Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren obliegt dem Landeshauptmann; ihm obliegt auch die Überwachung der Einhaltung der in § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschriften.

(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Als besonders geschult gelten:

a)

Ärzte und Tierärzte, die die jeweilige Physikatsprüfung abgelegt haben;

b)

Personen, die den Ausbildungserfordernissen nach Abs. 6 entsprechen;

c)

für die Überwachung der Vorschriften der §§ 15 und 16 auch die Organe nach § 12 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes und nach § 15 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 503/1974.

(3) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren erfordern, Aufgaben der Überwachung mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane verfügen, die Überwachung auch tatsächlich handhaben und in der Lage sind, diese Aufgaben durch mindestens drei besonders geschulte Organe, von denen mindestens eines die Anforderungen nach Abs. 2 lit. a erfüllen muß, zu besorgen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt.

(4) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 3 vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist,seit 01.01.2016 weggefallen sind.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur raschen Feststellung der Beschaffenheit von eingeführten diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren oder zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entnahme von Proben solcher Waren geboten ist, durch Verordnung bestimmen, daß allen oder einzelnen Zollämtern, soweit es für die genannten Zwecke erforderlich ist, die Befugnisse zukommen, die nach den §§ 39 und 40 den Aufsichtsorganen zustehen. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer im Zolltarif in der jeweils geltenden Fassung zu bezeichnen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nähere Vorschriften über die Ausbildung von Organen nach Abs. 2 lit. b sowie über die Fortbildung von Organen nach Abs. 2 durch Verordnung zu erlassen. Die Verordnung hat den Umfang der Ausbildung sowie der Fortbildung, insbesondere auf den einschlägigen Gebieten der Warenkunde, der Technologie, der Hygiene, ferner die zu vermittelnden Rechtsvorschriften und die Zusammensetzung der Prüfungskommission festzulegen.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat Unterrichtskurse, die der Ausbildung der Organe nach Abs. 2 lit. b, der Fortbildung von Organen nach Abs. 2, ferner der speziellen Fortbildung von Organen nach Abs. 2 lit. a auf dem Gebiete der Hygiene dienen, einzurichten.

(8) Erfordernis für die Zulassung zur Ausbildung für Organe nach Abs. 2 lit. b ist die Erfüllung der Voraussetzungen für den Gehobenen Dienst der Allgemeinen Verwaltung.

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