§ 8 NPG

Notariatsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf BerufungBeschwerde an den Bundesminister für Justizdas Bundesverwaltungsgericht zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird. § 138 Abs. 2 und 4 der Notariatsordnung sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.2013

Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf BerufungBeschwerde an den Bundesminister für Justizdas Bundesverwaltungsgericht zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird. § 138 Abs. 2 und 4 der Notariatsordnung sind sinngemäß anzuwenden.

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