§ 16 ECG Schadenersatz bei Hass im Netz

E-Commerce-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2024 bis 31.12.9999
§ 16.Paragraph 16,

(1) Ein Diensteanbieter Bei einer erheblichen Ehrenbeleidigung einer natürlichen Person in einem elektronischen Kommunikationsnetz hat der Nutzer, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichertden verletzenden Inhalt bereitgestellt hat, istauch eine Entschädigung für die im Auftragerlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Der Anspruch auf Ersatz nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt. Die Verantwortung für solche Verletzungen in einem Medium richtet sich bei Dazwischentreten eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlichMedieninhabers allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, sofern er

1.

von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,

2.

sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwendenBGBl. Nr. 314/1981, wennin der jeweils geltenden Fassung. Bei einer erheblichen Ehrenbeleidigung einer natürlichen Person in einem elektronischen Kommunikationsnetz hat der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird, der den verletzenden Inhalt bereitgestellt hat, auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Der Anspruch auf Ersatz nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt. Die Verantwortung für solche Verletzungen in einem Medium richtet sich bei Dazwischentreten eines Medieninhabers allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 16.02.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 16.02.2024
§ 16.Paragraph 16,

(1) Ein Diensteanbieter Bei einer erheblichen Ehrenbeleidigung einer natürlichen Person in einem elektronischen Kommunikationsnetz hat der Nutzer, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichertden verletzenden Inhalt bereitgestellt hat, istauch eine Entschädigung für die im Auftragerlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Der Anspruch auf Ersatz nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt. Die Verantwortung für solche Verletzungen in einem Medium richtet sich bei Dazwischentreten eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlichMedieninhabers allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, sofern er

1.

von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,

2.

sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwendenBGBl. Nr. 314/1981, wennin der jeweils geltenden Fassung. Bei einer erheblichen Ehrenbeleidigung einer natürlichen Person in einem elektronischen Kommunikationsnetz hat der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird, der den verletzenden Inhalt bereitgestellt hat, auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Der Anspruch auf Ersatz nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt. Die Verantwortung für solche Verletzungen in einem Medium richtet sich bei Dazwischentreten eines Medieninhabers allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung.

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