§ 106 FPG Mitwirkungspflichten

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten der Landespolizeidirektionden Landespolizeidirektionen, dem Bundesminister für Inneres und den Vertretungsbehörden zu übermitteln, sofern diese die Daten zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Verfahrens nach dem 4., 5. oder 6. Hauptstück benötigtbenötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 19.10.2017 bis 13.12.2021

Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten der Landespolizeidirektionden Landespolizeidirektionen, dem Bundesminister für Inneres und den Vertretungsbehörden zu übermitteln, sofern diese die Daten zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Verfahrens nach dem 4., 5. oder 6. Hauptstück benötigtbenötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

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