§ 32 DMSG Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen

Denkmalschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung aber auch die für den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümer.

(2) Eigentümern von Denkmalen und sonstigen dinglich Berechtigten an diesen sind nach Möglichkeit Zuschüsse in Form von Ersatzleistungen für erhebliche Beeinträchtigungen zu bezahlen, die auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung dieses Bundesgesetzes (wie etwa bei Ausgrabungen von Bodendenkmalen) entstehen.

(3) Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.

Stand vor dem 17.06.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 17.06.2013

(1) Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung aber auch die für den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümer.

(2) Eigentümern von Denkmalen und sonstigen dinglich Berechtigten an diesen sind nach Möglichkeit Zuschüsse in Form von Ersatzleistungen für erhebliche Beeinträchtigungen zu bezahlen, die auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung dieses Bundesgesetzes (wie etwa bei Ausgrabungen von Bodendenkmalen) entstehen.

(3) Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten