§ 24 DMSG Zuständige Behörde

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.12.9999

Soweit es sich bei Denkmalen um Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 handelt, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur der Bundeskanzler.

Stand vor dem 17.06.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 17.06.2013

Soweit es sich bei Denkmalen um Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 handelt, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur der Bundeskanzler.

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