§ 14 OGHG Evidenzbüro

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Evidenzbüro

§ 14. (1) Der Präsident hat zum Leiter des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofes einen Richter imDem Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes oder ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes mit dessen Zustimmung zu bestimmen.

(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, im Bedarfsfall auch sowie der für den Obersten Gerichtshof allenfalls bedeutsamen Entscheidungen anderer Gerichte.

(2) Die Erfassung und des einschlägigen SchrifttumsAufbereitung der Entscheidungen hat im Rahmen einer allgemein zugänglichen Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz-JUDOK, § 15) zu erfolgen. Es gewährt

(3) Das Evidenzbüro gibt den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, und der Generalprokuratur und dendie erforderliche Unterstützung bei der Sammlung der für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen. Den rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz sowiesteht das Recht auf Einsicht in sämtliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu.

(4) Das Evidenzbüro besteht aus seinem Leiter, dessen Stellvertreter, den dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes aus dem Bereich der Justizbehörden in den Ländern zugeteilten Richtern und/oder Staatsanwälten und allenfalls anderen zugeteilten Bundesbediensteten mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichem Studium (§ 3 Abs. 4).

(5) Der Leiter des Evidenzbüros und sein Stellvertreter werden vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes aus dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes bestimmt. Die Bestellung kann vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes jederzeit widerrufen werden.

(6) Die Bestellung eines Mitgliedes des Obersten Gerichtshofes zum Leiter oder Stellvertreter des Leiters des Evidenzbüros bedarf seiner Zustimmung.

(7) Dem Leiter des Evidenzbüros obliegt nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeiten auch anderen Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Notaren, Professoren,Vorgaben des Präsidenten die an inländischen Hochschulen Rechtsfächer lehren, und zu wissenschaftlichen Zwecken auch anderen Personen Unterstützung beiOrganisation sowie die Überwachung der Auffindung der erfaßten Entscheidungen und Zugang zu diesenTätigkeit des Evidenzbüros.

(38) Die dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zugeteilten Richter im Evidenzbüround anderen rechtskundigen Bediensteten können als Schriftführer bei Sitzungen und Verhandlungen verwendetals Schriftführer eingesetzt werden. Überdies haben sie Verwaltungsaufgaben zu besorgen, die ihnen der Präsident überträgt.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.08.2001

Evidenzbüro

§ 14. (1) Der Präsident hat zum Leiter des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofes einen Richter imDem Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes oder ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes mit dessen Zustimmung zu bestimmen.

(2) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Erfassung und Aufbereitung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, im Bedarfsfall auch sowie der für den Obersten Gerichtshof allenfalls bedeutsamen Entscheidungen anderer Gerichte.

(2) Die Erfassung und des einschlägigen SchrifttumsAufbereitung der Entscheidungen hat im Rahmen einer allgemein zugänglichen Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz-JUDOK, § 15) zu erfolgen. Es gewährt

(3) Das Evidenzbüro gibt den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, und der Generalprokuratur und dendie erforderliche Unterstützung bei der Sammlung der für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Grundlagen. Den rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz sowiesteht das Recht auf Einsicht in sämtliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu.

(4) Das Evidenzbüro besteht aus seinem Leiter, dessen Stellvertreter, den dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes aus dem Bereich der Justizbehörden in den Ländern zugeteilten Richtern und/oder Staatsanwälten und allenfalls anderen zugeteilten Bundesbediensteten mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichem Studium (§ 3 Abs. 4).

(5) Der Leiter des Evidenzbüros und sein Stellvertreter werden vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes aus dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes bestimmt. Die Bestellung kann vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes jederzeit widerrufen werden.

(6) Die Bestellung eines Mitgliedes des Obersten Gerichtshofes zum Leiter oder Stellvertreter des Leiters des Evidenzbüros bedarf seiner Zustimmung.

(7) Dem Leiter des Evidenzbüros obliegt nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeiten auch anderen Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Notaren, Professoren,Vorgaben des Präsidenten die an inländischen Hochschulen Rechtsfächer lehren, und zu wissenschaftlichen Zwecken auch anderen Personen Unterstützung beiOrganisation sowie die Überwachung der Auffindung der erfaßten Entscheidungen und Zugang zu diesenTätigkeit des Evidenzbüros.

(38) Die dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zugeteilten Richter im Evidenzbüround anderen rechtskundigen Bediensteten können als Schriftführer bei Sitzungen und Verhandlungen verwendetals Schriftführer eingesetzt werden. Überdies haben sie Verwaltungsaufgaben zu besorgen, die ihnen der Präsident überträgt.

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