Art. 1 § 16 EFZG (weggefallen)

Entgeltfortzahlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Übersteigt oder unterschreitet das Vermögen des Erstattungsfonds beim Hauptverband (§ 15) voraussichtlich den Betrag, der zur Durchführung des Erstattungsausgleiches erforderlich ist, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Hauptverbandes (Abs. 2) durch Verordnung den Beitragssatz abweichend von dem im § 13 Abs. 3 bezeichneten Ausmaß in einer Höhe festzusetzen, die eine ausgeglichene Gebarung des Erstattungsfonds voraussichtlich sicherstellt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat vor Erlassung der im AbsArt. 1 genannten Verordnung dem Hauptverband Gelegenheit zur Vorlage eines Gutachtens einzuräumen§ 16 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen. Bei Erstellung des Gutachtens ist insbesondere auf die Entwicklung der Krankenstände und auf die Ursache dieser Entwicklung Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.01.1977 bis 22.12.2018
(1) Übersteigt oder unterschreitet das Vermögen des Erstattungsfonds beim Hauptverband (§ 15) voraussichtlich den Betrag, der zur Durchführung des Erstattungsausgleiches erforderlich ist, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Hauptverbandes (Abs. 2) durch Verordnung den Beitragssatz abweichend von dem im § 13 Abs. 3 bezeichneten Ausmaß in einer Höhe festzusetzen, die eine ausgeglichene Gebarung des Erstattungsfonds voraussichtlich sicherstellt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat vor Erlassung der im AbsArt. 1 genannten Verordnung dem Hauptverband Gelegenheit zur Vorlage eines Gutachtens einzuräumen§ 16 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen. Bei Erstellung des Gutachtens ist insbesondere auf die Entwicklung der Krankenstände und auf die Ursache dieser Entwicklung Bedacht zu nehmen.

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