Art. 1 § 11 EFZG (weggefallen)

Entgeltfortzahlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
Der Anspruch auf die Gewährung von Erstattungsbeträgen ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach dem Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgelts im Sinne dieses Bundesgesetzes geltend zu machenArt. 1 § 11 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.09.1974 bis 22.12.2018
Der Anspruch auf die Gewährung von Erstattungsbeträgen ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach dem Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgelts im Sinne dieses Bundesgesetzes geltend zu machenArt. 1 § 11 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen.

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