Art. 1 § 9 EFZG (weggefallen)

Entgeltfortzahlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
Der Krankenversicherungsträger hat zu Unrecht geleistete Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber zurückzufordernArt. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Krankenversicherungsträger bekannt geworden ist, daß der Erstattungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist1 § 9 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.09.1974 bis 22.12.2018
Der Krankenversicherungsträger hat zu Unrecht geleistete Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber zurückzufordernArt. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Krankenversicherungsträger bekannt geworden ist, daß der Erstattungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist1 § 9 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.

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