§ 86 AbgEO

Abgabenexekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde [§ 85, Abs. (1)] getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  2. (2)Absatz 2Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) und (2) werden durch Verordnung getroffen.

(1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.

(3) § 85 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.1950 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsDie Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde [§ 85, Abs. (1)] getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  2. (2)Absatz 2Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) und (2) werden durch Verordnung getroffen.

(1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.

(3) § 85 ist sinngemäß anzuwenden.

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