§ 98a PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.9999

(1) § 4 Abs. 2a gilt für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde. Die Beitragsgrundlage für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entspricht jener aus der Anlage 2 zum APG, Spalte monatliche Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienst.

(2) Die §§ 5 Abs. 2a und 17 Abs. 5 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

Stand vor dem 30.12.2009

In Kraft vom 30.12.2008 bis 30.12.2009

(1) § 4 Abs. 2a gilt für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde. Die Beitragsgrundlage für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entspricht jener aus der Anlage 2 zum APG, Spalte monatliche Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienst.

(2) Die §§ 5 Abs. 2a und 17 Abs. 5 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

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