§ 8 AnfO (weggefallen)

Anfechtungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde§ 8 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1915 bis 30.06.2021
(1) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde§ 8 AnfO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.

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