Art. 128 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.1948 bis 31.12.9999

Artikel 128. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes erfolgenwerden durch Bundesgesetz getroffen.

Stand vor dem 13.08.1948

In Kraft vom 19.12.1945 bis 13.08.1948

Artikel 128. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes erfolgenwerden durch Bundesgesetz getroffen.

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