Art. 83 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.

(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 1 BGBl. Nr. 73/1968)

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2019

(1) Die Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.

(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 1 BGBl. Nr. 73/1968)

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