Art. 59 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Artikel 59. NiemandKein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlamentes kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrateinem der beiden anderen Vertretungskörper angehören.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994

Artikel 59. NiemandKein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlamentes kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrateinem der beiden anderen Vertretungskörper angehören.

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