Art. 48 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Artikel 48. Bundesgesetze und die in Artikelgemäß Art. 50 bezeichnetenAbs. 1 genehmigte Staatsverträge werden mit Berufung auf den BeschlußBeschluss des Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 19.12.1945 bis 31.12.2003

Artikel 48. Bundesgesetze und die in Artikelgemäß Art. 50 bezeichnetenAbs. 1 genehmigte Staatsverträge werden mit Berufung auf den BeschlußBeschluss des Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht.

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