Art. 39 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Artikel 39. (1) Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des ArtikelsArt. 60, Absatz Abs. 6, des ArtikelsArt. 63, Absatz Abs. 2, des ArtikelsArt. 64, Absatz Abs. 4 und des ArtikelsArt. 68, Absatz Abs. 2 - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erstemalerste Mal von jenem, geführt.

(2) In der Bundesversammlung wird das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.

(3) Die Bestimmungen des ArtikelsArt. 33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2003

Artikel 39. (1) Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des ArtikelsArt. 60, Absatz Abs. 6, des ArtikelsArt. 63, Absatz Abs. 2, des ArtikelsArt. 64, Absatz Abs. 4 und des ArtikelsArt. 68, Absatz Abs. 2 - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erstemalerste Mal von jenem, geführt.

(2) In der Bundesversammlung wird das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.

(3) Die Bestimmungen des ArtikelsArt. 33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.

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