Art. 9 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Artikel 9. (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.

(2) Durch Gesetz oder durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 zu genehmigendengenehmigten Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte des Bundes auf andere Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe übertragen und kannwerden. In gleicher Weise können die Tätigkeit von Organen fremderanderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen im Inland sowieund die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland im Rahmen des Völkerrechtes geregelt sowie die Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen auf österreichische Organe vorgesehen werden. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis der Organe anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe unterstellt werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.08.1981 bis 31.12.2007

Artikel 9. (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.

(2) Durch Gesetz oder durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 zu genehmigendengenehmigten Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte des Bundes auf andere Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe übertragen und kannwerden. In gleicher Weise können die Tätigkeit von Organen fremderanderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen im Inland sowieund die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland im Rahmen des Völkerrechtes geregelt sowie die Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen auf österreichische Organe vorgesehen werden. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis der Organe anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe unterstellt werden.

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