§ 459d ASVG Mitwirkung bei der Feststellung von Kindererziehungszeiten

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum nach § 24 Abs. 3 KBGG§ 25 Abs. 2 KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach § 227a dieses Bundesgesetzes (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes (§ 3 Abs. 3 Z 4 GSVG, § 4a Z 4 BSVG) folgende Daten an den HauptverbandDachverband zu übermitteln:

1.

Namen, Wohnadressen, Geschlecht, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld;

2.

Namen, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der Kinder, für die Kinderbetreuungsgeld bezogen wird;

3.

Namen, Wohnadressen, Geschlecht und Versicherungsnummern der nicht Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteile;

4.

Zeitpunkt des Beginnes des Kinderbetreuungsgeldbezuges;

5.

Zeitpunkt der Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges einschließlich der Gründe hiefür;

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

7.

Angabe über Höhe und Dauer einer dem Kinderbetreuungsgeld gleichartigen ausländischen Leistung einschließlich des beziehenden Elternteiles;

8.

Angabe über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt;

9.

Angabe über das Vorliegen einer AlleinerzieherInneneigenschaft;

10.

Angabe über die Art der Leistungsbezuges;

11.

Angabe, ob für einen Leistungsanspruch ein Drittempfänger definiert wurde.

(2) Der HauptverbandDachverband wird ermächtigt, die nach Abs. 1 übermittelten Daten an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.2019

(1) Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum nach § 24 Abs. 3 KBGG§ 25 Abs. 2 KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach § 227a dieses Bundesgesetzes (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes (§ 3 Abs. 3 Z 4 GSVG, § 4a Z 4 BSVG) folgende Daten an den HauptverbandDachverband zu übermitteln:

1.

Namen, Wohnadressen, Geschlecht, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld;

2.

Namen, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der Kinder, für die Kinderbetreuungsgeld bezogen wird;

3.

Namen, Wohnadressen, Geschlecht und Versicherungsnummern der nicht Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteile;

4.

Zeitpunkt des Beginnes des Kinderbetreuungsgeldbezuges;

5.

Zeitpunkt der Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges einschließlich der Gründe hiefür;

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

7.

Angabe über Höhe und Dauer einer dem Kinderbetreuungsgeld gleichartigen ausländischen Leistung einschließlich des beziehenden Elternteiles;

8.

Angabe über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt;

9.

Angabe über das Vorliegen einer AlleinerzieherInneneigenschaft;

10.

Angabe über die Art der Leistungsbezuges;

11.

Angabe, ob für einen Leistungsanspruch ein Drittempfänger definiert wurde.

(2) Der HauptverbandDachverband wird ermächtigt, die nach Abs. 1 übermittelten Daten an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG verwendet werden.

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