§ 453 ASVG Satzung der Versicherungsträger (des Dachverbandes)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit der Versicherungsträger zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:

1.

über Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner;

2.

über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;

3.

über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte und Dienstgeber einzuladen sind;

4. über die Zahl der Mitglieder der Beiräte und deren Bestellung.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 173, BGBl. I Nr. 100/2018)

5. Aufgehoben.

(Anm.: Z 5 aufgehoben)

(2) Durch die Satzung des Versicherungsträgers (des HauptverbandesDachverbandes) kann vorgesehen werden, daßdass Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung (Trägerkonferenz)Hauptversammlung oder des VorstandesVerwaltungsrates (Verbandsvorstandesder Konferenz) fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger (dem HauptverbandDachverband) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger (dem HauptverbandDachverband) entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des Obmannes (des/der Verbandsvorsitzenden)Vorsitzenden des VersicherungsträgersVerwaltungsrates (des Hauptverbandesder Konferenz) zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind nur dann gültig, wenn sie im Einvernehmen mit den Stellvertretern des Obmannes (dem Stellvertreter/der Stellvertreterin des/der VerbandsvorsitzendenVorsitzenden des Verwaltungsrates (der Konferenz) zu treffengetroffen werden, bei ihrerdessen/deren Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der Obmann/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates (der/die Verbandsvorsitzende Konferenz) hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.

(3) Änderungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 und 3), der Satzung des HauptverbandesDachverbandes (§ 454) oder der Satzungen der Versicherungsträger, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (§ 338 Abs. 1) geändert hat.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2019

(1) Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit der Versicherungsträger zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:

1.

über Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner;

2.

über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;

3.

über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte und Dienstgeber einzuladen sind;

4. über die Zahl der Mitglieder der Beiräte und deren Bestellung.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 173, BGBl. I Nr. 100/2018)

5. Aufgehoben.

(Anm.: Z 5 aufgehoben)

(2) Durch die Satzung des Versicherungsträgers (des HauptverbandesDachverbandes) kann vorgesehen werden, daßdass Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung (Trägerkonferenz)Hauptversammlung oder des VorstandesVerwaltungsrates (Verbandsvorstandesder Konferenz) fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger (dem HauptverbandDachverband) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger (dem HauptverbandDachverband) entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des Obmannes (des/der Verbandsvorsitzenden)Vorsitzenden des VersicherungsträgersVerwaltungsrates (des Hauptverbandesder Konferenz) zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind nur dann gültig, wenn sie im Einvernehmen mit den Stellvertretern des Obmannes (dem Stellvertreter/der Stellvertreterin des/der VerbandsvorsitzendenVorsitzenden des Verwaltungsrates (der Konferenz) zu treffengetroffen werden, bei ihrerdessen/deren Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der Obmann/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates (der/die Verbandsvorsitzende Konferenz) hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.

(3) Änderungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 und 3), der Satzung des HauptverbandesDachverbandes (§ 454) oder der Satzungen der Versicherungsträger, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (§ 338 Abs. 1) geändert hat.

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