§ 419 ASVG Arten der Verwaltungskörper

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind

1.

der Vorstand;Verwaltungsrat,

2.

die Generalversammlung;Hauptversammlung und

3.

die KontrollversammlungLandesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.

(2) Überdies sind Verwaltungskörper bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt am Sitz der Landesstellen die Landesstellenausschüsse.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2019

(1) Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind

1.

der Vorstand;Verwaltungsrat,

2.

die Generalversammlung;Hauptversammlung und

3.

die KontrollversammlungLandesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.

(2) Überdies sind Verwaltungskörper bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt am Sitz der Landesstellen die Landesstellenausschüsse.

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