§ 192 ASVG Unfallheilbehandlung für bestimmte Gruppen von Teilversicherten

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

Die gemäß § 7 Z 2 lit. b teilversicherten Zwischenmeister (Stückmeister), die gemäß § 7 Z 3 lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter, die gemäß den §§ 8 und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im Betrieb tätigen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 versicherten Angehörigen, ferner die gemäßnach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und il dieses Bundesgesetzes teilversicherten Schüler und StudentenTeilversicherten, die gemäß den §§ 3 und 11 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Unfallversicherten sowie die gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes versicherten Angehörigen erhalten die Heilbehandlung gemäß § 191 erst vom Beginn des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Der Träger der Unfallversicherung kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit schon von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung nach § 191 oder an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. III Z 8) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. III Z 10, Ü. Art. VI Abs. 22) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 38) - 1.1.1975; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. III Z 7) - 1.1.1980.

(BGBl. Nr. 704/1976, Art. III Z 10) - 1.1.1977;

(BGBl. Nr. 684/1978, Art. III Z 4) - 1.1.1979.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.08.2010

Die gemäß § 7 Z 2 lit. b teilversicherten Zwischenmeister (Stückmeister), die gemäß § 7 Z 3 lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter, die gemäß den §§ 8 und 19 Unfallversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im Betrieb tätigen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 versicherten Angehörigen, ferner die gemäßnach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und il dieses Bundesgesetzes teilversicherten Schüler und StudentenTeilversicherten, die gemäß den §§ 3 und 11 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Unfallversicherten sowie die gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes versicherten Angehörigen erhalten die Heilbehandlung gemäß § 191 erst vom Beginn des dritten Monats nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Der Träger der Unfallversicherung kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit schon von einem früheren Zeitpunkt an Heilbehandlung nach § 191 oder an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. III Z 8) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. III Z 10, Ü. Art. VI Abs. 22) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 38) - 1.1.1975; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. III Z 7) - 1.1.1980.

(BGBl. Nr. 704/1976, Art. III Z 10) - 1.1.1977;

(BGBl. Nr. 684/1978, Art. III Z 4) - 1.1.1979.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten