§ 138 ASVG Anspruchsberechtigung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. § 122 Abs. 2 Z 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:

a)

Lehrlinge ohne Entgelt,

b)

die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 und gemäß § 7 Z 1 lit. e pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge;

c)

in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1;

d)

gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Personen;

e)

die nach § 4 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 4a pflichtversicherten Personen;

f)

die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d Teilversicherten;

g)

die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f Teilversicherten;

h)

die nach § 8 Abs. 1 Z 5 Teilversicherten;

i)

die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. g Teilversicherten;.

j) die Bezieher/innen eines Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d.

(Anm.: lit. j aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 54/2018)

(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2017 bis 30.06.2018

(1) Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. § 122 Abs. 2 Z 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:

a)

Lehrlinge ohne Entgelt,

b)

die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 und gemäß § 7 Z 1 lit. e pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge;

c)

in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1;

d)

gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Personen;

e)

die nach § 4 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 4a pflichtversicherten Personen;

f)

die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d Teilversicherten;

g)

die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f Teilversicherten;

h)

die nach § 8 Abs. 1 Z 5 Teilversicherten;

i)

die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. g Teilversicherten;.

j) die Bezieher/innen eines Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d.

(Anm.: lit. j aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 54/2018)

(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.

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