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Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. | Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 132a und 132b); | |||||||||
2. | aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 133 bis 137), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 151) oder Anstaltspflege (§§ 144 bis 150); | |||||||||
3. | aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit: Krankengeld (§§ 138 bis 143) oder Rehabilitationsgeld (§ 143a); | |||||||||
3a. | aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand: Wiedereingliederungsgeld (§ 143d); | |||||||||
4. | aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: | |||||||||
a) | ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern (§ 159); | |||||||||
b) | Heilmittel und Heilbehelfe (§ 160); | |||||||||
c) | Pflege in einer Krankenanstalt (§ 161); | |||||||||
d) | Wochengeld (§ 162). | |||||||||
e) | Aufgehoben. | |||||||||
5. | Aufgehoben. |
Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. | Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 132a und 132b); | |||||||||
2. | aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 133 bis 137), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 151) oder Anstaltspflege (§§ 144 bis 150); | |||||||||
3. | aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit: Krankengeld (§§ 138 bis 143) oder Rehabilitationsgeld (§ 143a); | |||||||||
3a. | aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand: Wiedereingliederungsgeld (§ 143d); | |||||||||
4. | aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: | |||||||||
a) | ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern (§ 159); | |||||||||
b) | Heilmittel und Heilbehelfe (§ 160); | |||||||||
c) | Pflege in einer Krankenanstalt (§ 161); | |||||||||
d) | Wochengeld (§ 162). | |||||||||
e) | Aufgehoben. | |||||||||
5. | Aufgehoben. |