§ 95 ASVG Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Bei der Anwendung der §§ 90 und 90 a sind die Renten (Pensionen) mit dem Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 7Z 1), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248) und die Kinderzuschüsse (§§ 207, 262) heranzuziehen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 90 a und § 90 anzuwenden; bei der Anwendung des § 90 ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90 a ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(3) Aufgehoben.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2011

(1) Bei der Anwendung der §§ 90 und 90 a sind die Renten (Pensionen) mit dem Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 7Z 1), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248) und die Kinderzuschüsse (§§ 207, 262) heranzuziehen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 90 a und § 90 anzuwenden; bei der Anwendung des § 90 ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90 a ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(3) Aufgehoben.

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