§ 51c ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Für Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 § 51c ASVGlit seit 31.12.2015 weggefallen. a ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge zu leisten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2015
Für Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 § 51c ASVGlit seit 31.12.2015 weggefallen. a ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge zu leisten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.

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