§ 479 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 479. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster InstanzLandesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2007

§ 479. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster InstanzLandesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.

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