§ 456 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 456. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte (§ 9)In Privatanklagesachen ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit, jedoch unter den in den §§ 228 bis 231 enthaltenen Beschränkungen. Schreitet ein Privatankläger ein, so wird die Öffentlichkeit ausgeschlossenauch auszuschließen, wenn beide Teile übereinstimmendder Ankläger einem darauf antragengerichteten Antrag des Angeklagten nicht entgegen tritt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 456. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte (§ 9)In Privatanklagesachen ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit, jedoch unter den in den §§ 228 bis 231 enthaltenen Beschränkungen. Schreitet ein Privatankläger ein, so wird die Öffentlichkeit ausgeschlossenauch auszuschließen, wenn beide Teile übereinstimmendder Ankläger einem darauf antragengerichteten Antrag des Angeklagten nicht entgegen tritt.

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