§ 455 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 455. (1) Die Vorladung zur Hauptverhandlung § 221 ist so einzurichten, daß dem Beschuldigten, sofern dieser nicht selbst einer Abkürzungmit der Frist zustimmtMaßgabe anzuwenden, ab der Zustellung der Vorladung einedass an die Stelle einer Frist von wenigstensacht Tagen eine solche von drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibttritt, es sei denn, dass der Angeklagte auf eine Vorbereitungsfrist verzichtet.

(2) Ist der BeschuldigteAngeklagte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Verteidiger als Machthaber vertreten lassen, der sich mit einer besonderen Vollmacht auszuweisen hat; doch. Dem Gericht steht es dem Gerichtejedoch auch in diesem Fall zu, in allen Fällen, wo es im Interesseden Angeklagten unter Androhung der Erforschungvorgesehenen Zwangsfolgen zum persönlichen Erscheinen aufzufordern.

(3) Lässt sich der Wahrheit nötig befunden wirdAngeklagte durch einen Machthaber vertreten, sein persönliches Erscheinen zu veranlassen. Personen, die, ohneso kommt diesem in der Verteidigerliste eingetragenHauptverhandlung die Stellung des Angeklagten zu sein, aus solchen Vertretungen ein Gewerbe machen, sind als Machthaber nicht zuzulassen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.10.1993 bis 31.12.2007

§ 455. (1) Die Vorladung zur Hauptverhandlung § 221 ist so einzurichten, daß dem Beschuldigten, sofern dieser nicht selbst einer Abkürzungmit der Frist zustimmtMaßgabe anzuwenden, ab der Zustellung der Vorladung einedass an die Stelle einer Frist von wenigstensacht Tagen eine solche von drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibttritt, es sei denn, dass der Angeklagte auf eine Vorbereitungsfrist verzichtet.

(2) Ist der BeschuldigteAngeklagte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Verteidiger als Machthaber vertreten lassen, der sich mit einer besonderen Vollmacht auszuweisen hat; doch. Dem Gericht steht es dem Gerichtejedoch auch in diesem Fall zu, in allen Fällen, wo es im Interesseden Angeklagten unter Androhung der Erforschungvorgesehenen Zwangsfolgen zum persönlichen Erscheinen aufzufordern.

(3) Lässt sich der Wahrheit nötig befunden wirdAngeklagte durch einen Machthaber vertreten, sein persönliches Erscheinen zu veranlassen. Personen, die, ohneso kommt diesem in der Verteidigerliste eingetragenHauptverhandlung die Stellung des Angeklagten zu sein, aus solchen Vertretungen ein Gewerbe machen, sind als Machthaber nicht zuzulassen.

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