§ 444a StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen über den Verfall gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Sinne nach für die Haftung für Geldstrafen, den Verfalls- und Wertersatz und die Abschöpfung der Bereicherung§ 444a StPO seit 28.02.1997 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.1997

In Kraft vom 01.03.1988 bis 28.02.1997
Die Bestimmungen über den Verfall gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Sinne nach für die Haftung für Geldstrafen, den Verfalls- und Wertersatz und die Abschöpfung der Bereicherung§ 444a StPO seit 28.02.1997 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten