§ 366 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 366. (1) Wird der Beschuldigte nicht verurteiltAngeklagte freigesprochen, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Entschädigungsansprüchen jederzeitAnsprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(2) Wird der BeschuldigteAngeklagte verurteilt, so hat in der Regel der Gerichtshof zugleichist im Urteil (§§ 260 Abs. 1 Z 5 und 270 Abs. 2 Z 4) über die privatrechtlichen Ansprüche des GeschädigtenPrivatbeteiligten zu entscheiden (§§ 395, 407 und 409 ZPO). Nur wennBieten die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen ausreichenkeine ausreichende Grundlage für eine auch nur teilweise Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs (§ 69 Abs. 1), um auf Grund ihrer über die Ersatzansprüche verläßlich urteilen zu können,so ist der Privatbeteiligte auch in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, es sei denn, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen durch eine die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögernde Beweisaufnahme ermittelt werden können.

(3) Gegen die VerweisungWird der Privatbeteiligte trotz Verurteilung auf den Zivilrechtsweg können der Privatbeteiligteverwiesen, so steht diesem, seinem Nachlass und seineseinen Erben die Berufung einlegen, wenn schon der Gerichtshof nachaus dem vorstehenden AbsatzGrund zu, dass über dieden privatrechtlichen AnsprücheAnspruch bereits gemäß Abs. 2 hätte entscheiden sollenentschieden werden können.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1978 bis 31.12.2007

§ 366. (1) Wird der Beschuldigte nicht verurteiltAngeklagte freigesprochen, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Entschädigungsansprüchen jederzeitAnsprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(2) Wird der BeschuldigteAngeklagte verurteilt, so hat in der Regel der Gerichtshof zugleichist im Urteil (§§ 260 Abs. 1 Z 5 und 270 Abs. 2 Z 4) über die privatrechtlichen Ansprüche des GeschädigtenPrivatbeteiligten zu entscheiden (§§ 395, 407 und 409 ZPO). Nur wennBieten die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen ausreichenkeine ausreichende Grundlage für eine auch nur teilweise Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs (§ 69 Abs. 1), um auf Grund ihrer über die Ersatzansprüche verläßlich urteilen zu können,so ist der Privatbeteiligte auch in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, es sei denn, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen durch eine die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögernde Beweisaufnahme ermittelt werden können.

(3) Gegen die VerweisungWird der Privatbeteiligte trotz Verurteilung auf den Zivilrechtsweg können der Privatbeteiligteverwiesen, so steht diesem, seinem Nachlass und seineseinen Erben die Berufung einlegen, wenn schon der Gerichtshof nachaus dem vorstehenden AbsatzGrund zu, dass über dieden privatrechtlichen AnsprücheAnspruch bereits gemäß Abs. 2 hätte entscheiden sollenentschieden werden können.

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