§ 347 StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
Werden die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung oder beide Rechtsmittel nicht schon in der Sitzung des Geschworenengerichtes angemeldet, so sind sie beim Landesgericht einzubringen§ 347 StPO seit 31.05.2016 weggefallen. Diesem steht das weitere Verfahren und die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof oder an das Oberlandesgericht zu.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.05.2016
Werden die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung oder beide Rechtsmittel nicht schon in der Sitzung des Geschworenengerichtes angemeldet, so sind sie beim Landesgericht einzubringen§ 347 StPO seit 31.05.2016 weggefallen. Diesem steht das weitere Verfahren und die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof oder an das Oberlandesgericht zu.

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