§ 333 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

§ 333. Hält der Schwurgerichtshof eine Verbesserung des Wahrspruches für erforderlich oder ist in diesem Fall auch die Fragestellung geändert oder ergänzt worden, so eröffnet der Vorsitzende den GeschwornenGeschworenen, daß sie nur zur Änderung der beanstandeten Antworten (§ 332 Abs. 4) und zur Beantwortung der neu oder in geänderter Fassung vorgelegten Fragen (§ 332 Abs. 5) berechtigt sind. Die neuen oder geänderten Fragen sind dem Obmanne der GeschwornenGeschworenen in zwei Ausfertigungen zu übergeben.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.1993

§ 333. Hält der Schwurgerichtshof eine Verbesserung des Wahrspruches für erforderlich oder ist in diesem Fall auch die Fragestellung geändert oder ergänzt worden, so eröffnet der Vorsitzende den GeschwornenGeschworenen, daß sie nur zur Änderung der beanstandeten Antworten (§ 332 Abs. 4) und zur Beantwortung der neu oder in geänderter Fassung vorgelegten Fragen (§ 332 Abs. 5) berechtigt sind. Die neuen oder geänderten Fragen sind dem Obmanne der GeschwornenGeschworenen in zwei Ausfertigungen zu übergeben.

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