§ 277 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

11. Zwischenfälle

§ 277. Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen; er kann den Zeugen auch verhaftenfestnehmen und dem UntersuchungsrichterEinzelrichter des Landesgerichts vorführen lassen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

11. Zwischenfälle

§ 277. Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen; er kann den Zeugen auch verhaftenfestnehmen und dem UntersuchungsrichterEinzelrichter des Landesgerichts vorführen lassen.

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