§ 238 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 238. (1) Wenn im Laufe einerÜber Beweisanträge (§ 55 Abs. 1 und 2), die in der Hauptverhandlung über einzelne Punktegestellt werden, entscheidet das Schöffengericht mit Beschluss (§ 40 Abs. 2 und § 116 Abs. 4 Geo), soweit ihnen der Vorsitzende (§ 254) nicht Folge zu geben gedenkt.

(2) Nach Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn von den Beteiligten des Verfahrens von den Parteien entgegengesetztein der Hauptverhandlung sonst gegensätzliche Anträge gestellt werden oder wenn der Vorsitzende demeinem unbestrittenen Antrag einer Parteieines Beteiligten nicht stattzugeben findet, so entscheidet über solche Zwischenfragen der GerichtshofFolge zu geben gedenkt.

(3) Der Beschluss ist samt seinen Entscheidungsgründen sofort, ohne daßjedenfalls jedoch vor Schluss der Verhandlung mündlich zu verkünden. Den Beteiligten steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel dagegen zulässig istgegen ihn nicht zu (§ 86 Abs. 3).

(2) Die Entscheidungsgründe müssen jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 238. (1) Wenn im Laufe einerÜber Beweisanträge (§ 55 Abs. 1 und 2), die in der Hauptverhandlung über einzelne Punktegestellt werden, entscheidet das Schöffengericht mit Beschluss (§ 40 Abs. 2 und § 116 Abs. 4 Geo), soweit ihnen der Vorsitzende (§ 254) nicht Folge zu geben gedenkt.

(2) Nach Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn von den Beteiligten des Verfahrens von den Parteien entgegengesetztein der Hauptverhandlung sonst gegensätzliche Anträge gestellt werden oder wenn der Vorsitzende demeinem unbestrittenen Antrag einer Parteieines Beteiligten nicht stattzugeben findet, so entscheidet über solche Zwischenfragen der GerichtshofFolge zu geben gedenkt.

(3) Der Beschluss ist samt seinen Entscheidungsgründen sofort, ohne daßjedenfalls jedoch vor Schluss der Verhandlung mündlich zu verkünden. Den Beteiligten steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel dagegen zulässig istgegen ihn nicht zu (§ 86 Abs. 3).

(2) Die Entscheidungsgründe müssen jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden.

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