§ 227 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 227. (1) Tritt der Anklägerdie Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so stellt der Vorsitzendeist nach § 72 Abs. 3 vorzugehen, im Übrigen jedoch das Verfahren ein und widerruft die Anordnung der Hauptverhandlungdurch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen.

(2) Haben nach der Versetzung in den Anklagestand noch gerichtliche Erhebungen stattgefunden, soDie Staatsanwaltschaft hat der Ankläger das Recht, vor Beginn der Hauptverhandlung die von ihmihr eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen, wenn dies erforderlich ist, um eine gemeinsame Verfahrensführung wegen neuer Vorwürfe oder einer auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel geänderten rechtlichen Beurteilung zu ermöglichen. Mit der neuen Anklageschrift ist sodann nach Vorschrift des XVIden im 12. Hauptstückes vorzugehenHauptstück enthaltenen Bestimmungen zu verfahren.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007

§ 227. (1) Tritt der Anklägerdie Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so stellt der Vorsitzendeist nach § 72 Abs. 3 vorzugehen, im Übrigen jedoch das Verfahren ein und widerruft die Anordnung der Hauptverhandlungdurch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen.

(2) Haben nach der Versetzung in den Anklagestand noch gerichtliche Erhebungen stattgefunden, soDie Staatsanwaltschaft hat der Ankläger das Recht, vor Beginn der Hauptverhandlung die von ihmihr eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen, wenn dies erforderlich ist, um eine gemeinsame Verfahrensführung wegen neuer Vorwürfe oder einer auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel geänderten rechtlichen Beurteilung zu ermöglichen. Mit der neuen Anklageschrift ist sodann nach Vorschrift des XVIden im 12. Hauptstückes vorzugehenHauptstück enthaltenen Bestimmungen zu verfahren.

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