§ 65 BewG 1955

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1991 bis 31.12.9999
§ 65. Bewertungsstichtag.

(1) Für den Bestand und die Bewertung sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften gilt der Stichtag, der sich nach § 71 ergibt.

(2) Für Betriebe, die regelmäßige jährliche Abschlüsse auf den Schluß des Kalenderjahres machen, ist dieser Abschlußtag zugrundezulegen.

(3) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse auf einen anderen Tag machen, kann auf Antrag zugelassen werden, daß der Schluß des Wirtschaftsjahres zugrundegelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht. An den Antrag bleibt der Betrieb auch für künftige Feststellungen der Einheitswerte insofern gebunden, als stets der Schluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahres zugrundezulegen ist.

(4) Der auf den Abschlußzeitpunkt (Abs. 2 und 3) ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert vom Feststellungszeitpunkt.

(5) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden

1.

auf Betriebsgrundstücke. Für ihren Bestand und ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im Feststellungzeitpunkt maßgebend;

2.

auf die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften. Für die Bewertung bleiben die Verhältnisse des Stichtages maßgebend, der sich nach § 71 ergibt. Für den Bestand ist der Abschlußzeitpunkt (Abs. 2 und 3) maßgebend;

3.

auf die Beteiligung an Personengesellschaften. Für die Zurechnung und die Bewertung verbleibt es in diesen Fällen bei den Feststellungen, die bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Einheitswertes der Personengesellschaft getroffen werden;

4.

aufAuf Wirtschaftsgüter, die von der Vereinigung von Betrieben, vom Übergang von Betrieben infolge einer Umwandlung sowie von der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Beteiligungen in einen Betrieb betroffen sind, wenn diese Vorgänge mit steuerlicher Wirkung zwischen dem Abschlußtag des aufnehmendenübernehmenden Betriebes und dem Feststellungszeitpunkt oder zum Feststellungszeitpunkt erfolgen. Für den Bestand und die Bewertung aller nicht unter Z 1 und 3 fallenden, von den vorgenannten Vorgängen betroffenen Wirtschaftsgüter, Schulden und Lasten ist beim aufnehmenden Unternehmen der auf die Vorgänge folgende Feststellungszeitpunkt maßgebend. Sind Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an Kapitalgesellschaften von den angeführten Vorgängen betroffen, so ist Z 2 nur hinsichtlich der Bewertung dieser Wirtschaftsgüter anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für jene Betriebe, bei denen Teilbetriebe oder Beteiligungen ausscheiden.

Stand vor dem 30.12.1991

In Kraft vom 27.11.1982 bis 30.12.1991
§ 65. Bewertungsstichtag.

(1) Für den Bestand und die Bewertung sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften gilt der Stichtag, der sich nach § 71 ergibt.

(2) Für Betriebe, die regelmäßige jährliche Abschlüsse auf den Schluß des Kalenderjahres machen, ist dieser Abschlußtag zugrundezulegen.

(3) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse auf einen anderen Tag machen, kann auf Antrag zugelassen werden, daß der Schluß des Wirtschaftsjahres zugrundegelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht. An den Antrag bleibt der Betrieb auch für künftige Feststellungen der Einheitswerte insofern gebunden, als stets der Schluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahres zugrundezulegen ist.

(4) Der auf den Abschlußzeitpunkt (Abs. 2 und 3) ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert vom Feststellungszeitpunkt.

(5) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden

1.

auf Betriebsgrundstücke. Für ihren Bestand und ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im Feststellungzeitpunkt maßgebend;

2.

auf die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften. Für die Bewertung bleiben die Verhältnisse des Stichtages maßgebend, der sich nach § 71 ergibt. Für den Bestand ist der Abschlußzeitpunkt (Abs. 2 und 3) maßgebend;

3.

auf die Beteiligung an Personengesellschaften. Für die Zurechnung und die Bewertung verbleibt es in diesen Fällen bei den Feststellungen, die bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Einheitswertes der Personengesellschaft getroffen werden;

4.

aufAuf Wirtschaftsgüter, die von der Vereinigung von Betrieben, vom Übergang von Betrieben infolge einer Umwandlung sowie von der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Beteiligungen in einen Betrieb betroffen sind, wenn diese Vorgänge mit steuerlicher Wirkung zwischen dem Abschlußtag des aufnehmendenübernehmenden Betriebes und dem Feststellungszeitpunkt oder zum Feststellungszeitpunkt erfolgen. Für den Bestand und die Bewertung aller nicht unter Z 1 und 3 fallenden, von den vorgenannten Vorgängen betroffenen Wirtschaftsgüter, Schulden und Lasten ist beim aufnehmenden Unternehmen der auf die Vorgänge folgende Feststellungszeitpunkt maßgebend. Sind Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an Kapitalgesellschaften von den angeführten Vorgängen betroffen, so ist Z 2 nur hinsichtlich der Bewertung dieser Wirtschaftsgüter anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch für jene Betriebe, bei denen Teilbetriebe oder Beteiligungen ausscheiden.

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