§ 5i VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von GeldentschädigungenGeldentschädigung nach § 4 und die sonstigen Bezüge, Ansprüchen im Sinne des § 16a Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der jeweils geltenden Fassung,Ruhebezüge und sonstigen Bezügen, Ruhebezügen und EntgeltenEntgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einer Gebietskörperschafteinem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, darf insgesamt den HöchstbezugBezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes nicht übersteigen.

(2) Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der GeldentschädigungenGeldentschädigung nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c und an die Stelle des Höchstbezuges eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes nur der Höchstbezug eines Bundesministers zu treten hat.

(3) Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2 die dort genannten Grenzen, so sind sämtliche dieser Ansprüche in Anwendungist der Kürzungsbestimmung des § 16a Abs. 6 BezügegesetzBezug nach § 4 entsprechend zu kürzen.

(4) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der Europäischen Gemeinschaften (Art. 23c Abs. 1 B-VG), sind abweichend von Abs. 3 die Ansprüche nach den Abs. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Gemeinschaft hinter der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.

(5) Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.1997

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.07.1997

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von GeldentschädigungenGeldentschädigung nach § 4 und die sonstigen Bezüge, Ansprüchen im Sinne des § 16a Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der jeweils geltenden Fassung,Ruhebezüge und sonstigen Bezügen, Ruhebezügen und EntgeltenEntgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einer Gebietskörperschafteinem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, darf insgesamt den HöchstbezugBezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes nicht übersteigen.

(2) Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der GeldentschädigungenGeldentschädigung nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c und an die Stelle des Höchstbezuges eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes nur der Höchstbezug eines Bundesministers zu treten hat.

(3) Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2 die dort genannten Grenzen, so sind sämtliche dieser Ansprüche in Anwendungist der Kürzungsbestimmung des § 16a Abs. 6 BezügegesetzBezug nach § 4 entsprechend zu kürzen.

(4) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der Europäischen Gemeinschaften (Art. 23c Abs. 1 B-VG), sind abweichend von Abs. 3 die Ansprüche nach den Abs. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Gemeinschaft hinter der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.

(5) Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.

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