§ 113a EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags§ 113a EO seit 30.06.2021 weggefallen. Sie beträgt nicht nur in diesem Fall mindestens 500 Euro.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021
Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags§ 113a EO seit 30.06.2021 weggefallen. Sie beträgt nicht nur in diesem Fall mindestens 500 Euro.

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